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641.4 STG CH-OW

Art. 56 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Minimalsteuern auf Grundstücken
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Art. 56 StG

1. Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Minimalsteuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Minimalsteuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern.

2. Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

3. Von der Minimalsteuer sind ausgenommen

a. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;

b. natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1978.80.Nr.44 · ow (Art. 56 Abs. 3 StG)
Inheritance Transfer Not "Last Change of Ownership" for Property Tax Reduction
This provision is used to determine the relevant "last transfer of title" for calculating the ownership period for property gains tax, excluding transfers due to inheritance.
VVGE.1971.75.Nr.125 · ow (Art. 56 Abs. 1 StG)
Business Property Capital Gains Tax Case
Cited as a provision for which the plaintiff claimed a tax reduction, but which was deemed inapplicable to liquidation gains.