Art. 56 Steuergesetz (StG)
Art. 56 StG
1. Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Minimalsteuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Minimalsteuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern.
2. Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
3. Von der Minimalsteuer sind ausgenommen
a. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
b. natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.