Art. 54 Steuergesetz (StG) - Steuerfreier Betrag
Art. 54 StG · Steuerfreier Betrag
1. Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen
a. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Fr. 50 000.-;
b. * für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen können, Fr. 10 000.- für jedes Kind; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;
c. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.-.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht ist der steuerfreie Betrag verhältnismässig herabzusetzen.
3. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.