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641.4 STG CH-OW

Art. 54 Steuergesetz (StG) - Steuerfreier Betrag

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung
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Art. 54 StG · Steuerfreier Betrag

1. Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen

a. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Fr. 50 000.-;

b. * für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen können, Fr. 10 000.- für jedes Kind; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;

c. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.-.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht ist der steuerfreie Betrag verhältnismässig herabzusetzen.

3. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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