Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 51 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung - Wertpapiere und Forderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 StG

1. Für Wertpapiere gilt als Verkehrswert der Kurswert und bei dessen Fehlen der innere Wert.

2. Forderungen werden zum Nennwert angerechnet. Einer allfälligen Verlustwahrscheinlichkeit ist angemessen Rechnung zu tragen.

3. ...

4. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 1 dieses Gesetzes sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Art. 19b Abs. 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

5. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 3 und Art. 19c dieses Gesetzes sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

← Art. 48 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 52 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1971.75.Nr.125 · ow (Art. 51 Bst. e StG)
Business Property Capital Gains Tax Case
Cited as a provision for which the plaintiff claimed a tax exemption, but which was deemed inapplicable to liquidation gains.