641.4
STG
CH-OW
Art. 44 Steuergesetz (StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Bewertung - Allgemeines
Art. 44 StG
1. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2. Für Grundstücke erfolgt die Bewertung zum Steuerwert, der nach Art. 45 bis 47 dieses Gesetzes ermittelt wird und den Verkehrswert nicht übersteigen darf.