641.4
STG
CH-OW
Art. 4 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 StG · Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft
1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der obwaldnerischen Volkswirtschaft dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.
2. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.
3. Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.