Art. 39a Steuergesetz (StG) - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 39a StG · Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
2. Art. 209 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes gilt sinngemäss.
3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Art. 209 Abs. 4 dieses Gesetzes wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.