Art. 37 Steuergesetz (StG)
Art. 37 StG
1. Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen
a. * für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Buchstabe b oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im Sinne von Buchstabe d im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, 20 Prozent des Reineinkommens, mindestens Fr. 4 300.-, höchstens Fr. 10 000.-;
b. * Fr. 6 200.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;
c. * befinden sich Kindern, für die die Steuerpflichtigen nach Buchstabe b einen Abzug beanspruchen können, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit noch in schulischer oder beruflicher Vollzeitausbildung und ist der Wohn- oder Aufenthaltsort solcher Kinder aus Gründen der Ausbildung vom Wohnort der Steuerpflichtigen verschieden, so können die Steuerpflichtigen für die ihnen daraus entstehenden Mehrkosten einen zusätzlichen Abzug von pauschal Fr. 5 100. vornehmen;
d. * als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzugs beitragen, Fr. 2 400.- für jede unterstützte Person. Dieser Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b oder Art. 35 Bst. c dieses Gesetzes gewährt wird;
e. * als Sozialabzug für die Steuerberechnung
1. Fr. 10 000.- für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. Fr. 10 000.- für die übrigen Steuerpflichtigen;
f. als Sonderabzug
1. * für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Buchstabe b im gleichen Haushalt zusammenleben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 100 000.- verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 100 000.- und dem Reineinkommen. Werden die Eltern getrennt besteuert und wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, so ist auch der Sonderabzug hälftig aufzuteilen;
2. für Ehepaare, die ohne Kinder im Sinne von Buchstabe b in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 75 000.- verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 75 000.- und dem Reineinkommen;
3. für die übrigen Steuerpflichtigen, die über ein Reineinkommen von unter Fr. 50 000.- verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 50 000.- und dem Reineinkommen.
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.