641.4
STG
CH-OW
Art. 35a Steuergesetz (StG) - Freiwillige Leistungen
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Allgemeine Abzüge
Art. 35a StG · Freiwillige Leistungen
1. Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes aufgrund ihrer öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.
2. Vorausgesetzt wird, dass die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.- erreichen und insgesamt 20 Prozent der um alle andern Aufwendungen gemäss den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte im Jahr nicht übersteigen.
3. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss Art. 76 Abs.1 Bst. a bis c dieses Gesetzes.