Art. 35 Steuergesetz (StG)
Art. 35 StG
1. Von den Einkünften werden abgezogen
a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 22, 22a und 23 dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b. * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 24 Abs. 3 dieses Gesetzes der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c. * Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d. * gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e. * Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG[10];
f. Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g. * Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3 300.- für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und Fr. 1 700.- für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abzüge erhöhen sich
1. * um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e;
2. * um Fr. 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die ein Abzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b und d dieses Gesetzes geltend gemacht werden kann;
h. * Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
i. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen[11], soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
k. * ...
l. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens bis Fr. 10 000.-, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
m. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10 000.- an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[12] eingetragen sind,
2. im Kantonsrat des Kantons Obwalden vertreten sind, oder
3. * im Kanton Obwalden bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben;
n. * von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. i bis l dieses Gesetzes steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.-, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. j dieses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.- abgezogen;
o. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.-, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 3 400.- abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Zweitverdienerabzug wird vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen.
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