Art. 33 Steuergesetz (StG) - Verluste
Art. 33 StG · Verluste
1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
3. Bei Liquidation des Unternehmens können alle noch nicht mit Einkommen verrechneten Verluste vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden, sofern die Verluste in Geschäftsjahren entstanden sind, die gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.