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641.4 STG CH-OW

Art. 326 Steuergesetz (StG) - Befristete Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Juni 2019
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Art. 326 StG · Befristete Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer

1. Für die Steuerjahre 2020 bis 2024 wird der Steuerfuss der Kantonssteuer um 0,1 Einheiten erhöht.

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