Art. 325 Steuergesetz (StG) - Übergangsbestimmungen
Art. 325 StG · Übergangsbestimmungen
1. Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Artikel 79b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
2. Gesellschaften, welche gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Absatz 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.