Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 323 Steuergesetz (StG) - Steuerausgleich

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. April 2016
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 323 StG · Steuerausgleich

1. Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle in den Jahren 2017 bis 2019 jährliche Ausgleichsbeiträge.

2. Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Gemeinden, deren Steuerkraft weniger als 100 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt (finanzschwache Gemeinden) und deren jährliche Einnahmen aus den Schenkungs- und Erbschaftssteuern bis 31. Dezember 2016 unter Fr. 500 000.- liegen.

3. Die Ausgleichsbeiträge umfassen

a. 2017: Fr. 40 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde;

b. 2018: Fr. 30 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde;

c. 2019: Fr. 20 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde.

← Art. 322 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 324 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →