641.4
STG
CH-OW
Art. 323 Steuergesetz (StG) - Steuerausgleich
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. April 2016
Art. 323 StG · Steuerausgleich
1. Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle in den Jahren 2017 bis 2019 jährliche Ausgleichsbeiträge.
2. Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Gemeinden, deren Steuerkraft weniger als 100 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt (finanzschwache Gemeinden) und deren jährliche Einnahmen aus den Schenkungs- und Erbschaftssteuern bis 31. Dezember 2016 unter Fr. 500 000.- liegen.
3. Die Ausgleichsbeiträge umfassen
a. 2017: Fr. 40 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde;
b. 2018: Fr. 30 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde;
c. 2019: Fr. 20 000.- je ausgleichsberechtigte Gemeinde.