641.4
STG
CH-OW
Art. 322 Steuergesetz (StG) - Anwendung des neuen Rechts
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Mai 2015
Art. 322 StG · Anwendung des neuen Rechts
1. Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2016 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2015 werden nach altem Recht vorgenommen.
2. Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Rechts nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis am 31. Dezember 2020 weiterhin Art. 16 des bisherigen Rechts.