641.4
STG
CH-OW
Art. 320 Steuergesetz (StG) - Evaluation
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
Art. 320 StG · Evaluation
1. Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Steuererträge des Kantons und der Gemeinden und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Gemeinden mindestens alle vier Jahre Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen.