Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 319 Steuergesetz (StG) - d. Vollzug

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
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Art. 319 StG · d. Vollzug

1. Mit dem Vollzug wird die kantonale Finanzverwaltung beauftragt.

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