641.4
STG
CH-OW
Art. 318a Steuergesetz (StG) - c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
Art. 318a StG · c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015
1. Der Steuerstrategieausgleich der Jahre 2012 bis 2015 gemäss Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes wird in Abhängigkeit des im jeweiligen Rechnungsjahr erzielten Steuerertrags des betreffenden Gemeinwesens ausgerichtet.
2. Senkt eine Gemeinde den Gemeindesteuerfuss, so verliert sie den Anspruch auf den Steuerstrategieausgleich gemäss Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes.
3. Die Einzelheiten der Berechnung und der Auszahlung regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.