641.4
STG
CH-OW
Art. 316 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinnsteuern
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
Art. 316 StG · Grundstückgewinnsteuern
1. Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.