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641.4 STG CH-OW

Art. 316 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinnsteuern

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
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Art. 316 StG · Grundstückgewinnsteuern

1. Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

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