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641.4 STG CH-OW

Art. 315 Steuergesetz (StG) - Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005
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Art. 315 StG · Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag

1. Die Aufteilung des Gewinn- und Kapitalsteuerertrags gemäss Art. 92a und 101a dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode. Steuererträge der Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht aufgeteilt.

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