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641.4 STG CH-OW

Art. 311 Steuergesetz (StG) - Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000
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Art. 311 StG · Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1. Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

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