641.4
STG
CH-OW
Art. 308 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinnsteuern
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000
Art. 308 StG · Grundstückgewinnsteuern
1. Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2001 erfolgt.
2. Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen.
3. Bei Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton gemäss Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2001.02.Nr.32 · ow (Art. 308 Abs. 1 StG)
Property Gains Tax: Deductibility of Value-Increasing Expenditures Despite Use of Old Official Valuation
Determines that property gains tax is levied according to the new law if the transfer of ownership occurs after January 1, 2001.