Art. 306 Steuergesetz (StG) - Wechsel der zeitlichen Bemessung
Art. 306 StG · Wechsel der zeitlichen Bemessung
1. Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen erfolgt auf den Beginn des Jahres 2001.
2. Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel wird nach neuem Recht veranlagt.
3. Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Art. 39 und 40 dieses Gesetzes. Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 und die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
4. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 3 dieses Gesetzes, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
5. Besteht am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton, so werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Für das Verfahren gilt Art. 228 dieses Gesetzes sinngemäss. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Vergütungszins zurückerstattet.
6. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten
a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich die Pauschalabzüge gemäss Art. 15 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum alten Steuergesetz übersteigen; massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999;
b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.