641.4
STG
CH-OW
Art. 303 Steuergesetz (StG) - Rechtsmittelverfahren
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994
Art. 303 StG · Rechtsmittelverfahren
1. Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, werden von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt.