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641.4 STG CH-OW

Art. 303 Steuergesetz (StG) - Rechtsmittelverfahren

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994
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Art. 303 StG · Rechtsmittelverfahren

1. Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, werden von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt.

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