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641.4 STG CH-OW

Art. 302 Steuergesetz (StG) - Grundsteuern

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994
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Art. 302 StG · Grundsteuern

1. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn die Veräusserung nach dem 1. Januar 1995 vollzogen wird.

2. Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzesdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen.

3. Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände bei den Grundstückgewinnsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das Gebiet des andern Kantons abzuschliessen.

4. Art. 262 dieses Gesetzes gilt nur für Veräusserungen von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1995 im Grundbuch eingetragen werden. Die vor diesem Datum entstandenen gesetzlichen Pfandrechte für Steuerforderungen an Grundstücken unterstehen dem alten Recht.

5. Art. 262 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundes.

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