641.4
STG
CH-OW
Art. 300 Steuergesetz (StG) - Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übrigen juristischen Personen
Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994
Art. 300 StG · Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übrigen juristischen Personen
1. Für Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen ist Art. 298 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Massgebend ist der Steuertarif für das Jahr 1995.
2. Die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten ausserordentlichen Einkünfte unterliegen einer Jahressteuer gemäss Art. 67 dieses Gesetzes, sie werden bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 298 Abs. 1 dieses Gesetzes satzbestimmend berücksichtigt.