641.4
STG
CH-OW
Art. 30 Steuergesetz (StG) - Abschreibungen
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 30 StG · Abschreibungen
1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 33 Abs. 1 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wären.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2009.10.Nr.27 · ow (Art. 30 StG)
Real Estate Dealer Denied Extraordinary Depreciation Due to Insufficient Proof
Cited as the legal basis for depreciation of business assets, which is a central point of contention in the case.