Art. 298 Steuergesetz (StG) - Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
Art. 298 StG · Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1. Die einfache Gewinnsteuer der juristischen Personen für die im Jahr 1995 endende Steuerperiode wird nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht unter Ausschluss der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 3 berechnete Steuer massgebend.
2. Ergibt sich nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts ein Verlust, ist der niedrigere Verlustvortrag massgebend.
3. Ausserordentliche Erträge, wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen, Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen in den Geschäftsjahren, die in den Jahren 1993 und 1994 enden, unterliegen einer nach Art. 87 dieses Gesetzes bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung verrechenbarer Verluste verwendet werden.
4. Soweit das im Jahr 1995 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Jahr 1994 zurückreicht, wird die Gewinn- und Kapitalsteuer, die sich für diesen Zeitraum nach altem Recht ergibt, je auf die Gewinn- und Kapitalsteuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht ergibt; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.