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641.4 STG CH-OW

Art. 296 Steuergesetz (StG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994
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Art. 296 StG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 wird aufgehoben. Vorbehalten bleiben nachstehende Bestimmungen.

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