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641.4 STG CH-OW

Art. 295 Steuergesetz (StG)

Schlussbestimmungen - Änderungen oder Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Art. 295 StG

1. Änderungen oder die Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bedürfen der Zustimmung des Kantonsrats.

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