641.4
STG
CH-OW
Art. 293 Steuergesetz (StG) - Steueramnestie
Steuerstrafrecht - Steuervergehen
Art. 293 StG · Steueramnestie
1. Der Kantonsrat ist ermächtigt, in dem Sinne Steueramnestie zu gewähren, dass von der Strafverfolgung wegen Hinterziehung befreit wird, wer innert Frist vorher nicht angegebene Steuerwerte zur Versteuerung anmeldet. Die Frist wird durch öffentliche Bekanntmachung jeweils zu Beginn der Steuerperiode angesetzt.
2. Diese Vergünstigung gilt nicht für jene Steuerfaktoren, für die gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde.