641.4
STG
CH-OW
Art. 292 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Strafverfolgung
Steuerstrafrecht - Steuervergehen
Art. 292 StG · Verjährung der Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt haben.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.