641.4
STG
CH-OW
Art. 291 Steuergesetz (StG) - Anwendbares Recht
Steuerstrafrecht - Steuervergehen
Art. 291 StG · Anwendbares Recht
1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
2. Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.