Art. 290 Steuergesetz (StG) - Veruntreuung von Quellensteuern
Art. 290 StG · Veruntreuung von Quellensteuern
1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.- verbunden werden.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar.