Art. 29 Steuergesetz (StG) - Allgemeines
Art. 29 StG · Allgemeines
1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2. Dazu gehören insbesondere
a. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen gemäss Art. 30 und Art. 31 dieses Gesetzes;
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 3 dieses Gesetzes entfallen;
e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungskosten des eigenen Personals;
f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht abziehbar sind insbesondere
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. * Bussen und Geldstrafen;
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4. Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.