Art. 289 Steuergesetz (StG) - Steuerbetrug
Art. 289 StG · Steuerbetrug
1. Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.- verbunden werden.
2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar.