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641.4 STG CH-OW

Art. 288 Steuergesetz (StG) - Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
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Art. 288 StG · Beschwerde beim Verwaltungsgericht

1. Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission können die Verurteilten und die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

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