641.4
STG
CH-OW
Art. 286 Steuergesetz (StG) - Erscheinungspflicht der Angeschuldigten
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Art. 286 StG · Erscheinungspflicht der Angeschuldigten
1. Die Angeschuldigten haben persönlich vor der kantonalen Steuerrekurskommission zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
2. Bleiben die Angeschuldigten der Verhandlung fern, ohne dass ihnen das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, so wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3. Waren Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so können sie bei der kantonalen Steuerrekurskommission innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.