641.4
STG
CH-OW
Art. 285 Steuergesetz (StG) - Hauptverhandlung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Art. 285 StG · Hauptverhandlung
1. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die kantonale Steuerrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
2. Die kantonale Steuerrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
3. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.