641.4
STG
CH-OW
Art. 284 Steuergesetz (StG) - Vorbereitung der Hauptverhandlung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Art. 284 StG · Vorbereitung der Hauptverhandlung
1. Die kantonale Steuerrekurskommission orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Sie prüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden ist.
2. Sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Erhebungen erforderlich, kann die kantonale Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder von sich aus weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen.
3. Die Parteien werden rechtzeitig über die Hauptverhandlung benachrichtigt.