641.4
STG
CH-OW
Art. 283 Steuergesetz (StG) - Überweisung der Akten und Anklage
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Art. 283 StG · Überweisung der Akten und Anklage
1. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen.
2. Die Strafverfügung gilt als Anklage.