Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 283 Steuergesetz (StG) - Überweisung der Akten und Anklage

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 283 StG · Überweisung der Akten und Anklage

1. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen.

2. Die Strafverfügung gilt als Anklage.

← Art. 282 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 284 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →