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641.4 STG CH-OW

Art. 282 Steuergesetz (StG) - Begehren um gerichtliche Beurteilung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
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Art. 282 StG · Begehren um gerichtliche Beurteilung

1. Die Angeschuldigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission verlangen.

2. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Fällung des gerichtlichen Urteils zurückgezogen werden.

3. Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird dieses zurückgezogen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

4. Gegen die Einstellungsverfügung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1999.00.Nr.38 · ow (Art. 282 StG)
Tax Authority's Demand for Non-Deductible Expenses Unlawful
Cited as the legal basis for the taxpayer's request for judicial review.