Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 281 Steuergesetz (StG) - Strafverfügung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 281 StG · Strafverfügung

1. Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen und stellt fest: die Angeschuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Strafe, die Kosten und den Hinweis auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung.

2. Die Strafverfügung wird mit einer kurzen Begründung, einschliesslich dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen.

3. Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen wie Buchprüfung, Gutachten, Sachverständige werden in der Regel denjenigen auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert haben.

← Art. 280 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 282 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →