641.4
STG
CH-OW
Art. 281 Steuergesetz (StG) - Strafverfügung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 281 StG · Strafverfügung
1. Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen und stellt fest: die Angeschuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Strafe, die Kosten und den Hinweis auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung.
2. Die Strafverfügung wird mit einer kurzen Begründung, einschliesslich dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen.
3. Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen wie Buchprüfung, Gutachten, Sachverständige werden in der Regel denjenigen auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert haben.