641.4
STG
CH-OW
Art. 280 Steuergesetz (StG) - Abschluss der Untersuchung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 280 StG · Abschluss der Untersuchung
1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.