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641.4 STG CH-OW

Art. 280 Steuergesetz (StG) - Abschluss der Untersuchung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
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Art. 280 StG · Abschluss der Untersuchung

1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

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