641.4
STG
CH-OW
Art. 279 Steuergesetz (StG) - Zeugeneinvernahmen
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 279 StG · Zeugeneinvernahmen
1. Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung einvernommen. Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
2. Verweigern die Zeugen unbefugt die Aussage, werden sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft. Wenn sie die Weigerung fortsetzen, werden sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 291 dieses Gesetzes überwiesen.
3. Die Angeschuldigten sind berechtigt, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.