641.4
STG
CH-OW
Art. 278 Steuergesetz (StG) - Untersuchung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 278 StG · Untersuchung
1. Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt. Sie kann die Angeschuldigten befragen, Zeugen einvernehmen und tätigt nötigenfalls weitere Untersuchungen.
2. Die Angeschuldigten können in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Im übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.