641.4
STG
CH-OW
Art. 277 Steuergesetz (StG) - Protokollierung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 277 StG · Protokollierung
1. Über alle wesentlichen Verhandlungen und alle Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.