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641.4 STG CH-OW

Art. 277 Steuergesetz (StG) - Protokollierung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Strafverfahren - Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
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Art. 277 StG · Protokollierung

1. Über alle wesentlichen Verhandlungen und alle Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

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