Art. 275 Steuergesetz (StG) - Verteidigung
Art. 275 StG · Verteidigung
1. Angeschuldigte können jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen.
2. Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigten nicht gewachsen sind, so wird ihnen auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfügen.
3. Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements; nachher ist die kantonale Steuerrekurskommission zuständig.