Art. 274 Steuergesetz (StG) - Eröffnung des Verfahrens
Art. 274 StG · Eröffnung des Verfahrens
1. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 197 dieses Gesetzes) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 206 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3. Bei Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt die Strafverfügung erlassen werden.