641.4
STG
CH-OW
Art. 271 Steuergesetz (StG)
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Bezug
Art. 271 StG
1. Die im Steuerverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Art. 243 bis 250 dieses Gesetzes bezogen.
2. Kanton und Einwohnergemeinde haben an den Bussen je zur Hälfte Anteil.