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641.4 STG CH-OW

Art. 270 Steuergesetz (StG) - Allgemeines

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Juristische Personen
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Art. 270 StG · Allgemeines

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen, wie Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung, an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 266 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe sowie der Vertreterin und Vertreter nach Art. 266 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

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